Betriebsübergabe und -übernahme

Die Betriebsnachfolge ist wohl die schwierigste Phase im Lebenszyklus eines Unternehmens. Für Klein- und Mittelbetriebe, im speziellen Familienbetriebe, ist es wichtig, sich so früh als nur möglich mit der Betriebsnachfolge zu beschäftigen.

In der Regel bedeutet die Nachfolge von Unternehmen einen tiefen Einschnitt in die gesamte Betriebsstruktur. Zum einen soll losgelassen werden und zum anderen soll ohne jedwede Behinderung und Verzögerung das Unternehmen fortgeführt werden.


Folgende Ausgangssituationen sind bei der Betriebsübergabe und -übernahme zu beachten:

  • Erbrechtliche Situation
  • Familienrechtliche Situation
  • Gesellschaftsrechtliche Situation
  • Vermögensrechtliche Situation
  • Steuerrechtliche Situation


Unentgeltliche Übertragung

Bei einer unentgeltlichen Übertragung gibt es grundsätzlich keine Gegenleistung, oder sie kann nicht ermittelt werden. Die unentgeltliche Übertragung kann entweder durch eine Schenkung oder durch eine Erbschaft erfolgen. Nicht zu verwechseln mit der Schenkung von Einzelunternehmen, dies gilt als „Eigenverbrauch“ im Sinne §3 Abs 2 UstG.


Entgeltliche Übertragung – Asset Deal

Hier spricht man von einer Unterart des Unternehmenskaufs, bei dem Wirtschaftsgüter eines Unternehmens (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente, …), verkauft werden. Wahlweise können auch nur einzelne Geschäftsbereiche aus dem Unternehmen verkauft werden.

Beim Asset Deal gehen nicht automatisch bestehende Risiken (zB. Unternehmensverbindlichkeiten) auf den Käufer über. Man hat also die Wahlmöglichkeit, welche Assets veräußert bzw. erworben werden.

Beispiel:
Verkäufer = unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, hier ist der Gewinn aus der Veräußerung (Aufgabe) eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gemäß §24 EstG einkommenssteuerpflichtig. Die Veräußerungsverluste sind grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig. Die Verlustvorträge gehen nicht auf den Erwerber über, diese sind höchst persönliches Recht.
Dies sollte nur ein Beispiel von vielen sein, wie eine entgeltliche Übertragung – Asset Deal – abgewickelt werden kann.

Entgeltliche Übertragung – Share Deal
Ist neben dem Asset Deal eine weiter Form des Unternehmenskaufs. Hierbei erwirbt der Käufer Firmenanteile an einer Kapitalgesellschaft. Der Erwerber wird somit Anteilseigner und erhält mit der Beteiligung verbundene Rechte und Pflichten.

Beispiel:
Verkäufer = unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung, abzüglich angefallener Veräußerungskosten. Der Veräußerungserlös wird mit 25% KöSt besteuert, unabhängig vom Beteiligungsausmaß und von der Behaltedauer. Die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EstG ist nicht zulässig.
Veräußerungsverluste sind grundsätzlich abzugsfähig (Verteilung über sieben Jahre §12 Abs 3 Z 2 KStG). Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge bleiben grundsätzliche auch bei einem Gesellschafterwechsel auf Ebene der GmbH erhalten, eine Ausnahme bildet der Mantelkauf.

Abgabenrechtliche Haftung
Das ist zum Beispiel die Erwerberhaftung gemäß § 14 BAO. Hier heißt es sinngemäß, dass bei der Übereignung eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen, der Erwerber haftet.
Der Umfang erstreckt sich auf die Haftung für Abgaben, bei denen sich die Abgabenpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (zB. USt, nicht jedoch ESt, KöSt, GrESt), soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen und noch nicht entrichtet wurden.
Die Haftung gilt auch für Steuerabzugsbeträge (zB. Lohnsteuer, KESt, …) die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren und noch nicht entrichtet wurden. Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste.

Kurzüberblick zur Wertfindung von Unternehmen
Die Besonderheiten bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen können sich insbesondere aus der Tatsache ergeben, dass sie im Gegensatz zu großen Unternehmen oftmals nicht über ein von den Unternehmenseignern weitgehend unabhängiges Management verfügen, so dass der unternehmerischen Fähigkeit der Eigentümer erhebliche Bedeutung zukommt.

  • Bestimmung des Unternehmerlohns, Eigner mit geschäftsführender Funktion, Mitarbeit von Familienmitgliedern
  • Keine eindeutige Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen (steuerliche Sonderbilanz zur Ermittlung von nicht bilanziertem, aber betriebsnotwendigem Vermögen erforderlich), Abstimmung des Bewertungsobjektes, Annahmen über Innen- und Außenfinanzierung.
  • Wenige Geschäftsbereiche, einfaches Rechnungswesen
  • Fehlende Planungsrechnung, eingeschränkte Verlässlichkeit der Ergebnisse


Steuerliche Aspekte
Hier ist der Fremdvergleich bzw die Fremdüblichkeit (entgeltliche Übertragung zwischen nahen Angehörigen bzw nahestehenden Unternehmen) zu beachten.
Das Unternehmen ist nach wissenschaftlichen anerkannten Methoden zu bewerten, wie zum Beispiel durch:

  • Fachgutachten KFS BW1
  • Ertragswertmethode
  • Multiplikatorverfahren (Praktiker Methode)
  • Wiener Verfahren


Für Beratungen stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung!

Das Dokument soll einen Überblick verschaffen und es besteht keine Garantie auf Vollständigkeit.

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